AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1.ALLGEMEINES
1.Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für
Montage- und sonstige Aufträge. Sie gelten ebenso für alle künftigen
Geschäfte, ohne dass es der erneuten Vereinbarung bedarf. 2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir
nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind stets freibleibend: Jede Order
des Bestellers, gleich welcher Form bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen
Annahmeerklärung. Die in unseren Katalogen, Prospekten, wie auch zu den
Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn Sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurden: Gleiches gilt für Nebenabreden. Bestätigungen
oder sonstige Erklärungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns selbst bzw.
von uns mit Vertretungsmacht ausgestatteten Personen erklärt und schriftlich
bestätigt werden.
4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend, mangels rechtzeitiger Auftragsbestätigung
unser Angebot mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme.
II. PREISE UND ZAHLUNG
1. Die Preise gelten
mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk,
zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenleistungen wie Versicherung,
Montage, Spesen sowie Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Schecks und
rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und
sonstige Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Wir haben
Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen
auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
4. Die
Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des
Bestellers statthaft.
5. Kommt der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände
bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere
Forderungen auch soweit wir Stundung gewährt oder Wechsel entgegengenommen
haben, sofort fällig. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, sind wir
berechtigt, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind.
6. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe
berechnet.
III LIEFERZEIT
1. Lieferfristen
und- termine sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich
zugesagt haben. Vereinbarte Lieferfristen werden mit der Absendung der
Autragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung in Gang gesetzt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt,
Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg und
anderer nicht von uns zu vertretender Umstände. Dies gilt auch, wenn diese
Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen.
3. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus. Wir haften dem Besteller gegenüber auf Ersatz möglichen
Verzugsschadens nur, wenn uns bezüglich des Verzugseintrittes grobe
Fahrlässigkeit order Vorsatz trifft. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
4. Die Haftung
für Verzugsschäden wird auf einen Höchstbetrag von 2 v. H. vom Wert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung begrenzt, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein Recht zum
Rückritt vom Vertrag hat der Besteller in jedem Falle nur dann, wenn er uns
nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist gesetzt hatte und wir diese
haben fruchtlos verstreichen lassen.
5. Kommt der
Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, sind wir
berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, nach Ablauf
derselben über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
IV. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
1. Erfüllungsort
für die Lieferung und sonstigen Leistungen ist unser Werk. Mit der Übergabe
an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes
geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Auffstellung übernommen haben. Die Wahl des
Transportweges und der Transportmittel bleibt uns in jedem Fall vorbehalten.
2. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers sind wir verpflichtet, die Versicherungen zu
bewirken, die dieser verlangt.
3. Gelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten
uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die
Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als
Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei Wechselzahlung
bzw. Scheck-Wechselzahlung geht das Eigentum erst mit der Einlösung des
Wechsels über.
2. Der Besteller
darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei einer Verfügung
über seine Forderungen im Wege eines Factoring Vertrages.
3. Der Besteller
ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten
Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und/oder
zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes durch den Besteller tritt dieser schon jetzt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir erklären bereits hier
die Annahme der Abtretung.
4. Kommt der
Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Vertragsverhältnisse in
Verzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Besteller
herauszuverlangen und freihändig zu verwerten. In unserer Rücknahme des Liefergegenstandes
liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ein Recht zum Besitz der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände steht dem Besteller in diesem Fall
nicht zu.
5. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit
anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Der Besteller
verwahrt die Vorbehaltsware in diesen Fällen in unserem Auftrag.
6. Wir
verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt. | VI. HAFTUNG
FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
1. Für die Mangelfreiheit unserer Lieferung
und sonstigen Leistungen haften wir 12 Monate ab Gefahrübergang.
2. Für die Beurteilung eines Mangels ist der
bei Verlassen unseres Werkes vorhandene Zustand entscheidend.
3. Die Lieferung ist mangelhaft, wenn sie
aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder nicht vertragsgemäßer
Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
und nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Für die Leistungen der Geräte
und Maschinen sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand in unserem Werk
maßgebend. Für Störungen, die durch ungenügende Einbauverhältnisse oder
unsachgemäße Pflege eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Gleiches gilt
für Mängel, die aus nachfolgenden oder ähnlichen Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und
technischer Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und
Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, und Werkstoffe wie beispielsweise
Nähgarn und Etiketten, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
4. Mängelrügen eines Kaufmanns können nur
berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich im Sinne des § 377 HGB
schriftlich erhoben werden. Erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von
8 Tagen nach Anlieferung bzw. Herstellung des betriebsbereiten Zustandes,
falls die Montage geschuldet ist, angezeigt werden. Danach ist die Erhebung
einer Mängelrüge ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch im Rahmen des §
378 HGB. Nach Ablauf der Frist ist die Mängeleinrede ausgeschlossen. Die
Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Entdeckung anzuzeigen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Sache
vor Mitteilung des Mangels an uns zerlegt oder in sonstiger Weise verändert
wurde.
5. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge
sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
gelieferten Fremderzeugnisssen können wir daneben unsere Mängelansprüche
gegen unseren Lieferanten an den Besteller abtreten. Zur Vornahme aller uns
nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen sowie der Lieferung
von Ersatzteilen oder Ersatzgeräten hat uns der Auftraggeber die
erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
6. Zur Vornahme aller uns nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
andernfalls sind wir von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherung und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden hat der Besteller nach vorheriger Mitteilung an uns das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Verlangen eines
Vorschusses ist ausgeschlossen.
7. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung
zu verweigern, wenn und solange der Besteller eine ihm obliegende
Vertragspflicht verletzt hat. Dies gilt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, für vereinbarte Zahlungen. Auch eine berechtigte Reklamation
befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.
8. Im Falle berechtigter Mänglrüge tragen wir
die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, insbesondere
die Kosten des Ersatzteils sowie etwaige Aus- und Einbaukosten. Mittelbare
Kosten oder Schäden übernehmen wir nicht
Dies gilt auch für unverhälnismäßige Transport- und sonstigen
Versandkosten.
9. Ausgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten oder
Ersatzlieferungen haben auf die Verjährung von Rechten und Ansprüchen wegen
Mängeln keinen Einfluss. Der Lauf der Verjährung beginnt unverändert mit
Gefahrübergang der ursprünglichen Lieferung an den Besteller. Durch etwa
seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige
Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
VII. HAFTUNG
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich
nach diesen Geschäftsbedingungen. Schadensersatzansprüche die weder auf
vorsätzlicher noch auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, sind
vorbehaltich Absatz 2 ausgeschlossen, soweit sie auf einer Verletzung einer
nicht wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Falle der nur fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf den Betrag der
Gegenleistung. Unserem eigenen Verschulden steht dasjenige unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich. Ausgeschlossen sind
alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz
von Schäden einschließlich solcher, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschaden): Ein Recht des Bestellers zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag entsteht erst mit endgültigem Fehlschlagen der
Nacherfüllung.
2. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie beim
Eintritt des Garantiefalles bei einer übernommenen Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB. Sie gelten ferner nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, des Inhabers oder unserer
leitender Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten auch nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die nach dem
Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
VIII.
SCHUTZRECHTE
1: An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden und sind
auf Verlangen an uns zurück zu geben.
2. Unser Eigentums- und Urheberrecht an von
uns gefertigten Plänen und sonstigen technischen Unterlagen bleibt unberührt,
auch wenn wir diese dem Besteller im Rahmen des Vertrages zur Verfügung
stellen. Dritten dürfen die Pläne und technischen Unterlagen nicht zugänglich
gemacht werden. Auf unser Verlangen, das jederzeit ohne Begründung möglich
ist, sind uns die Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Gleiches gilt für
Konstruktionsinformationen und sonstige über gewöhnliche Betriebsanleitungen
hinausgehende Daten. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung eingesandter
Zeichnungen, Skizzen haftet nur der Auftraggeber. Zu einer Nachprüfung der
vorstehend genannten Unterlagen, besonders in Bezug auf bestehende
gewerbliche Schutzrechte Dritter sind wir nicht verpflichtet und der
Besteller muss für Schäden, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher
Schutzrechte Dritter entstehen, schadlos halten. Unsere Entwürfe und
Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben
werden, andernfalls haftet der Auftraggeber für die uns entstehenden Schäden.
IX. GERICHTSSTAND;
ANZUWENDENDES RECHT
1: Bei allen aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unserer
Gesellschaft zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
zu klagen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Ergänzend gilt das Gesetz
3.
Auf das Vertragsverhältnis, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen
und ihrer Auslegung ist auch im Falle der Auslandsberührung ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und zwar unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
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Ochtrup Telefon: 0049 2553 2058 ,
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