AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Beckmann Automation GmbH


1.ALLGEMEINES

 

1.Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für Montage- und sonstige Aufträge. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es der erneuten Vereinbarung bedarf.

  

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

3. Unsere Angebote sind stets freibleibend: Jede Order des Bestellers, gleich welcher Form bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen Annahmeerklärung. Die in unseren Katalogen, Prospekten, wie auch zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden: Gleiches gilt für Nebenabreden. Bestätigungen oder sonstige Erklärungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns selbst bzw. von uns mit Vertretungsmacht ausgestatteten Personen erklärt und schriftlich bestätigt werden.

 

4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, mangels rechtzeitiger Auftragsbestätigung unser Angebot mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme.

 

II. PREISE UND ZAHLUNG

 

1.  Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenleistungen wie Versicherung, Montage, Spesen sowie Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

 

2.  Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und sonstige Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

3.  Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

4.  Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers statthaft.

 

5.  Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen auch soweit wir Stundung gewährt oder Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind.

 

6.  Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

 

III LIEFERZEIT

 

1.  Lieferfristen und- termine sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Vereinbarte Lieferfristen werden mit der Absendung der Autragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung in Gang gesetzt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

2.  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg und anderer nicht von uns zu vertretender Umstände. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

 

3.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Wir haften dem Besteller gegenüber auf Ersatz möglichen Verzugsschadens nur, wenn uns bezüglich des Verzugseintrittes grobe Fahrlässigkeit order Vorsatz trifft. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

4.  Die Haftung für Verzugsschäden wird auf einen Höchstbetrag von 2 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung begrenzt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein Recht zum Rückritt vom Vertrag hat der Besteller in jedem Falle nur dann, wenn er uns nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist gesetzt hatte und wir diese haben fruchtlos verstreichen lassen.

 

5.  Kommt der Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, nach Ablauf derselben über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

IV. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

 

1.  Erfüllungsort für die Lieferung und sonstigen Leistungen ist unser Werk. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Auffstellung  übernommen haben. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns in jedem Fall vorbehalten.

 

2.  Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers sind wir verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

3.  Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

 

V. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1.  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei Wechselzahlung bzw. Scheck-Wechselzahlung geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Wechsels über.

 

2.  Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei einer Verfügung über seine Forderungen im Wege eines Factoring Vertrages.

 

3.  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und/oder  zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den Besteller tritt dieser schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir erklären bereits hier die Annahme der Abtretung.

 

4.  Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Vertragsverhältnisse in Verzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Besteller herauszuverlangen und freihändig zu verwerten. In unserer Rücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ein Recht zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände steht dem Besteller in diesem Fall nicht zu.

 

5.  Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware in diesen Fällen in unserem Auftrag.

 

6.  Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%  übersteigt.

 

VI. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

 

1.  Für die Mangelfreiheit unserer Lieferung und sonstigen Leistungen haften wir 12 Monate ab Gefahrübergang.

 

2.  Für die Beurteilung eines Mangels ist der bei Verlassen unseres Werkes vorhandene Zustand entscheidend.

 

3.  Die Lieferung ist mangelhaft, wenn sie aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder nicht vertragsgemäßer Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Für die Leistungen der Geräte und Maschinen sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand in unserem Werk maßgebend. Für Störungen, die durch ungenügende Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Gleiches gilt für Mängel, die aus nachfolgenden oder ähnlichen Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und technischer Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, und Werkstoffe wie beispielsweise Nähgarn und Etiketten, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

 

4.  Mängelrügen eines Kaufmanns können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich im Sinne des § 377 HGB schriftlich erhoben werden. Erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung bzw. Herstellung des betriebsbereiten Zustandes, falls die Montage geschuldet ist, angezeigt werden. Danach ist die Erhebung einer Mängelrüge ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch im Rahmen des § 378 HGB. Nach Ablauf der Frist ist die Mängeleinrede ausgeschlossen. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Sache vor Mitteilung des Mangels an uns zerlegt oder in sonstiger Weise verändert wurde.

 

5.  Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei gelieferten Fremderzeugnisssen können wir daneben unsere Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten an den Besteller abtreten. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen sowie der Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzgeräten hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.

 

6.  Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherung und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach vorheriger Mitteilung an uns das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Verlangen eines Vorschusses ist ausgeschlossen.

 

7.  Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn und solange der Besteller eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt hat. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für vereinbarte Zahlungen. Auch eine berechtigte Reklamation befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

 

8.  Im Falle berechtigter Mänglrüge tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, insbesondere die Kosten des Ersatzteils sowie etwaige Aus- und Einbaukosten. Mittelbare Kosten oder Schäden übernehmen wir nicht  Dies gilt auch für unverhälnismäßige Transport- und sonstigen Versandkosten.

 

9.  Ausgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen haben auf die Verjährung von Rechten und Ansprüchen wegen Mängeln keinen Einfluss. Der Lauf der Verjährung beginnt unverändert mit Gefahrübergang der ursprünglichen Lieferung an den Besteller. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

VII. HAFTUNG

 

1.  Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Schadensersatzansprüche die weder auf vorsätzlicher noch auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, sind vorbehaltich Absatz 2 ausgeschlossen, soweit sie auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Falle der nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf den Betrag der Gegenleistung. Unserem eigenen Verschulden steht dasjenige unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden einschließlich solcher, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden): Ein Recht des Bestellers zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag entsteht erst mit endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung.

 

2.  Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie beim Eintritt des Garantiefalles bei einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB. Sie gelten ferner nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, des Inhabers oder unserer leitender Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.

 

VIII. SCHUTZRECHTE

 

1:  An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns zurück zu geben.

 

2.  Unser Eigentums- und Urheberrecht an von uns gefertigten Plänen und sonstigen technischen Unterlagen bleibt unberührt, auch wenn wir diese dem Besteller im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellen. Dritten dürfen die Pläne und technischen Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen, das jederzeit ohne Begründung möglich ist, sind uns die Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Gleiches gilt für Konstruktionsinformationen und sonstige über gewöhnliche Betriebsanleitungen hinausgehende Daten. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung eingesandter Zeichnungen, Skizzen haftet nur der Auftraggeber. Zu einer Nachprüfung der vorstehend genannten Unterlagen, besonders in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter sind wir nicht verpflichtet und der Besteller muss für Schäden, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen, schadlos halten. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben werden, andernfalls haftet der Auftraggeber für die uns entstehenden Schäden.

 

IX. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT

 

1:  Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

2.  Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ergänzend gilt das Gesetz

 

 3.  Auf das Vertragsverhältnis, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen und ihrer Auslegung ist auch im Falle der Auslandsberührung ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

                                                                                                                                                
                     Stand: Oktober 2006


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